Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schiffahrt Ratzeburger See
(Stand 01. März 2018)Das der Schiffahrt Ratzeburger See zu entrichtende Beförderungsentgelt ist vor Antritt der Fahrt an der Vorverkaufskasse oder an Bord zu bezahlen.
Nach Zusendung einer schriftlichen Bestätigung der Schiffahrt Ratzeburger See oder auch nach ausdrücklicher mündlicher Absprache gilt ein Beförderungsvertrag als geschlossen.
Die Schiffahrt Ratzeburger See kann vom Beförderungsvertrag vor Fahrtbeginn zurücktreten, wenn die Durchführung der Fahrt infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare außergewöhnliche Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, wie z.B. erhebliche Witterungseinflüsse, Havarie oder technische Defekte am Schiff. Erstattungs- oder Entschädigungsansprüche sind für solche Fälle ausgeschlossen.
Bei zusätzlich zum Fahrplan angebotenen Fahrten (Sonderfahrten in der Hauptsaison und Zusatzfahrten in der Vor- und Nachsaison) beträgt die Mindestteilnehmerzahl 30 Personen. Sollten sich zu einer Fahrt weniger als 30 Personen einfinden, entscheidet die Schiffsführung in jedem Falle über die Durchführung der Fahrt.
Den Anordnungen des Schiffspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Ein Anspruch auf bestimmte zusammenhängende Plätze besteht nicht. Das Schiffspersonal ist jedoch berechtigt, Plätze zuzuweisen.
Gutscheine aller Art gelten immer für den aufgeführten Zeitraum. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen, über eine Fristverlängerung entscheidet in jedem Fall die Betriebsleitung.
Gelöste Fahrscheine können bei Nichtantritt der Fahrt nicht erstattet werden. Das gilt auch für Gruppenfahrten bei Reduzierung der Personenzahl der im Vorverkauf erworbenen Gruppenkarten.
Fahrtunterbrechungen sind nur am Tage der Fahrscheinlösung innerhalb des Fahrplanes möglich. Eine Rückvergütung nicht abgefahrener Strecken ist nicht möglich.
Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Erziehungsberechtigten bzw. bei Gruppenfahrten den Begleitpersonen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Sicherheit der Kinder oder anderer Fahrgäste durch das Verhalten der Kinder nicht gefährdet oder der Aufenthalt an Bord beeinträchtigt wird.Für Beschädigungen am Schiff, der Einrichtung und des Inventars haftet der Fahrgast, der den Schaden verursacht hat, bei Schiffsmieten haftet gegebenenfalls auch der Mieter.
Fahrräder werden im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten der Fahrgastschiffe befördert. Die Beförderung von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Bollerwagen ist kostenpflichtig lt. Preistabelle. Ein Beförderungsanspruch besteht nicht. Die Entscheidung darüber trifft in jedem Fall der Schiffsführer. Kinderwagen und Rollstühle werden kostenlos befördert.
Hunde sind an kurzer Leine zu halten. Bei gefährlichen Hunden besteht Maulkorbzwang.
Das Beförderungsentgelt für Hunde ist lt. Preistabelle zu zahlen.
Blindenhunde werden kostenlos befördert.
Hunde, die vor Antritt der Fahrt im See geschwommen haben, sind von der Beförderung ausgeschlossen.An Bord der Schiffe ist es nicht gestattet, mitgebrachte Speisen und Getränke zu verzehren.
Die Schiffahrt Ratzeburger See übt keinen öffentlichen Verkehr im Sinne des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter aus. Nachlässe können weder für Schwerbehinderte noch für Begleitpersonen gewährt werden.
Nach Zusendung einer schriftlichen Bestätigung der Schiffahrt Ratzeburger See oder auch nach ausdrücklicher mündlicher Absprache gilt ein Beförderungsvertrag als geschlossen.
Die Schiffahrt Ratzeburger See kann vom Beförderungsvertrag vor Fahrtbeginn zurücktreten, wenn die Durchführung der Fahrt infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare außergewöhnliche Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, wie z.B. erhebliche Witterungseinflüsse, Havarie oder technische Defekte am Schiff. Erstattungs- oder Entschädigungsansprüche sind für solche Fälle ausgeschlossen.
Bei zusätzlich zum Fahrplan angebotenen Fahrten (Sonderfahrten in der Hauptsaison und Zusatzfahrten in der Vor- und Nachsaison) beträgt die Mindestteilnehmerzahl 30 Personen. Sollten sich zu einer Fahrt weniger als 30 Personen einfinden, entscheidet die Schiffsführung in jedem Falle über die Durchführung der Fahrt.
Den Anordnungen des Schiffspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Ein Anspruch auf bestimmte zusammenhängende Plätze besteht nicht. Das Schiffspersonal ist jedoch berechtigt, Plätze zuzuweisen.
Gutscheine aller Art gelten immer für den aufgeführten Zeitraum. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen, über eine Fristverlängerung entscheidet in jedem Fall die Betriebsleitung.
Gelöste Fahrscheine können bei Nichtantritt der Fahrt nicht erstattet werden. Das gilt auch für Gruppenfahrten bei Reduzierung der Personenzahl der im Vorverkauf erworbenen Gruppenkarten.
Fahrtunterbrechungen sind nur am Tage der Fahrscheinlösung innerhalb des Fahrplanes möglich. Eine Rückvergütung nicht abgefahrener Strecken ist nicht möglich.
Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Erziehungsberechtigten bzw. bei Gruppenfahrten den Begleitpersonen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Sicherheit der Kinder oder anderer Fahrgäste durch das Verhalten der Kinder nicht gefährdet oder der Aufenthalt an Bord beeinträchtigt wird.Für Beschädigungen am Schiff, der Einrichtung und des Inventars haftet der Fahrgast, der den Schaden verursacht hat, bei Schiffsmieten haftet gegebenenfalls auch der Mieter.
Fahrräder werden im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten der Fahrgastschiffe befördert. Die Beförderung von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Bollerwagen ist kostenpflichtig lt. Preistabelle. Ein Beförderungsanspruch besteht nicht. Die Entscheidung darüber trifft in jedem Fall der Schiffsführer. Kinderwagen und Rollstühle werden kostenlos befördert.
Hunde sind an kurzer Leine zu halten. Bei gefährlichen Hunden besteht Maulkorbzwang.
Das Beförderungsentgelt für Hunde ist lt. Preistabelle zu zahlen.
Blindenhunde werden kostenlos befördert.
Hunde, die vor Antritt der Fahrt im See geschwommen haben, sind von der Beförderung ausgeschlossen.An Bord der Schiffe ist es nicht gestattet, mitgebrachte Speisen und Getränke zu verzehren.
Die Schiffahrt Ratzeburger See übt keinen öffentlichen Verkehr im Sinne des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter aus. Nachlässe können weder für Schwerbehinderte noch für Begleitpersonen gewährt werden.